§ 9

Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch den Tod des Mitglieds,
2. durch Austritt aus der Gesellschaft,
3. durch Ausschluß aus der Gesellschaft.

(2) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten aus der Gesellschaft austreten.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verbleiben in der Gesellschaft deren Ansehen oder Interessen schädigen oder gefährden würde. Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Beschluß kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln gefaßt werden, wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Der Präsident hat das Mitglied, dessen Ausschluß beantragt worden ist, von dem Antrag rechtzeitig zu unterrichten und ihm vor der Entscheidung durch die Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies kann unterbleiben, wenn das betreffende Mitglied unbekannten Aufenthalts oder sonstwie unerreichbar ist.