§ 7
Verleihung der Mitgliedschaft
(1) Die Verleihung der Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlich begründeten Vorschlag von drei ordentlichen Mitgliedern durch die Mitgliederversammlung. Der Vorschlag ist an den Präsidenten zu richten und von diesem vor der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung dem Vorstand und bei der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft außerdem dem Beirat zur Stellungnahme vorzulegen. Der Beschluß der Mitgliederversammlung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefaßt werden.
(2) Bei der Verleihung der ordentlichen und der korrespondierenden Mitgliedschaft soll berücksichtigt werden, daß die einzelnen wissenschaftlichen Disziplinen in der Gesellschaft angemessen vertreten sind.
(3) Die Verleihung ist vollzogen, wenn die berufene Person die Mitgliedschaft annimmt.