§ 5

Korrespondierende Mitglieder

(1) Die korrespondierende Mitgliedschaft kann

1. deutschen Wissenschaftlern von Rang, die ihren Wohn- oder Dienstsitz ausserhalb von Hamburg, Schleswig-Holstein oder Mecklenburg-Vorpommern ha-ben,
2. ausländischen Wissenschaftlern von Rang

verliehen werden.

(2) Ordentliche Mitglieder, die infolge Ortswechsels an der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten gehindert sind, können zu korrespondierenden Mitgliedern werden (§ 8).
(3) Die korrespondierenden Mitglieder sind berechtigt, an den Tätigkeiten der Gesellschaft mitzuwirken und an den wissenschaftlichen Sitzungen teilzunehmen.