§ 5
Korrespondierende Mitglieder
(1) Die korrespondierende Mitgliedschaft kann
1. deutschen Wissenschaftlern von Rang, die
ihren Wohn- oder Dienstsitz ausserhalb von Hamburg, Schleswig-Holstein
oder Mecklenburg-Vorpommern ha-ben,
2. ausländischen Wissenschaftlern von Rang
verliehen werden.
(2) Ordentliche Mitglieder, die infolge Ortswechsels
an der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten gehindert sind,
können zu korrespondierenden Mitgliedern werden (§ 8).
(3) Die korrespondierenden Mitglieder sind berechtigt, an den
Tätigkeiten der Gesellschaft mitzuwirken und an den wissenschaftlichen
Sitzungen teilzunehmen.