Ordentliche Mitglieder
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft kann nur Wissenschaftlern verliehen werden, die in Wissenschaft und Forschung durch herausragende Leistungen hervorgetreten sind. Die Höchstzahl der ordentlichen Mitglieder beträgt 80. Entpflichtete ordentliche Mitglieder (Abs. 3, Satz 4) werden in die Höchstzahl nicht mit eingerechnet.
(2) Die ordentlichen Mitglieder müssen ihren Wohn- oder Dienstsitz in Hamburg, Schleswig-Holstein oder Mecklenburg-Vorpommern haben.
(3) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt und verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben der Gesellschaft mitzuwirken und regelmäßig an den wissenschaftlichen Sitzungen und den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Auf Beschluß der Mitgliederversammlung sind sie verpflichtet, Beiträge zu zahlen (§ 20). Ordentliche Mitglieder, welche das 70. Lebensjahr überschritten haben, sind von den Pflichten der Mitgliedschaft entbunden.