§ 23
Geschäftsordnung
Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft regelt, soweit dies nicht in der Satzung festgelegt ist, eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Geschäftsordnung. Diese kann vorsehen, daß für Mitglieder des Vorstandes, des Beirats und der Kommission, die ihren Dienstsitz in Schleswig-Holstein haben, Stellvertreter bestellt werden können.