§ 22
Änderung des Zwecks und der Organisationsform sowie Auflösung der Gesellschaft
(1) Wird der Zweck der Gesellschaft geändert oder eine von der jetzigen abweichende Organisationsform beschlossen, so dürfen Erträgnisse aus dem Vermögen der Gesellschaft und dieses selbst nur zum Zwecke der Wissenschaftsförderung verwendet werden. Dabei kann es sich auch um die regelmäßige finanzielle Unterstützung einer öffentlich-rechtlichen oder einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung handeln, von der wissenschaftliche Forschungsvorhaben durchgeführt oder betreut werden oder Wissenschaftsförderung betrieben wird.
(2) Bei der Auflösung der Gesellschaft fällt das vorhandene Vermögen an eine als gemeinnützig anerkannte Einrichtung der Wissenschaftsförderung. Diese ist im Auflösungsbeschluß zu bestimmen.
(3) Den Mitgliedern der Gesellschaft dürfen weder bei Änderung des Zwecks oder der Organisationsform noch bei Auflösung der Gesellschaft Geldbeträge oder Sachmittel zugewendet werden.
(4) Für Anträge auf Änderung des Zwecks oder der Organisationsform und auf Auflösung der Gesellschaft gilt § 21 dieser Satzung entsprechend. Vor der Beschlußfassung ist eine beratende Stellungnahme des Beirats einzuholen. Im übrigen gilt § 16 Abs. 1 (20) dieser Satzung.