§ 21

Satzungsänderung

Anträge auf Satzungsänderungen sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern im vollen Wortlaut mit Begründung und Stellungnahmen mitzuteilen. Sie sind vorher dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen, der eine Stellungnahme abzugeben hat. Antragsberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied, dessen Antrag von mindestens zwei weiteren ordentlichen Mitgliedern unterstützt wird. Die Anträge sind an den Präsidenten zu richten. Im übrigen gilt § 16 Abs. 4 dieser Satzung.