§ 19

Vermögen

(1) Das Vermögen der Gesellschaft und seine Erträgnisse dürfen nur für Zwecke der Gesellschaft verwendet werden. Nicht zweckgebundene Spenden können auf Beschluß des Vorstandes dem Vermögen der Gesellschaft zugeführt werden.

(2) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung zu Beginn des Jahres einen Bericht über die Verwaltung des Vermögens im vergangenen Jahr zur Genehmigung vorzulegen.