§ 18
Haushalt
(1) Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben. Er muß in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Im Haushalt sind alle Einnahmen und Ausgaben zu veranschlagen. Soweit die genaue Höhe einzelner Einnahmen nicht feststeht, ist diese zu schätzen. Zu gegebener Zeit ist ein Nachtragshaushalt aufzustellen.
(2) Der Haushaltsplan wird vom Präsidenten entworfen und durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Dasselbe gilt für einen Nachtragshaushalt und für die Änderungen des Haushaltsplanes. Die Verabschiedung des Haushaltsplanes soll regelmäßig spätestens einen Monat vor Beginn des neuen Haushaltsjahres erfolgen. Ist das aus zwingenden Gründen nicht möglich, gelten für die Finanzierung der laufenden Ausgaben die Ansätze des Haushalts des Vorjahres.
(3) Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist der Mitgliederversammlung vom Präsidenten ein Bericht über die Durchführung des Haushaltsplanes vorzulegen und von dieser zu genehmigen. Die Haushaltsrechnung ist von einem Rechnungsprüfer zu prüfen.
(4) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.