§ 17
Kommissionen
(1) Für die Betreuung größerer Forschungsvorhaben können vom Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Kommissionen eingerichtet werden. Die Wahl der Kommissionsmitglieder erfolgt durch den Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Hälfte der Mitglieder einer Kommission sollen ordentliche oder korrespondierende Mitglieder der Gesellschaft sein.
(2) Die Zuständigkeiten und Aufgaben einer Kommission regelt eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung beschlossen wird.