§ 15
Beirat
(1) Der Beirat unterstützt den Vorstand und die Mitgliederversammlung durch Abgabe beratender Stellungnahmen zu Vorschlägen über
1. die Abhaltung wissenschaftlicher Tagungen
und Symposien,
2. die Aufnahme wissenschaftlicher Forschungsvorhaben in das Forschungsprogramm
der Gesellschaft,
3. die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft (§ 6),
4. die Assoziierung von wissenschaftlichen Gesellschaften und
Vereinen sowie die Beendigung der Assoziierung (§ 10),
5. die Änderung des Zwecks und der Organisationsform sowie
die Auflösung der Gesellschaft (§ 22 Abs. 4).
(2) Dem Beirat gehören an
1. der Präsident und der Vizepräsident,
2. je ein Vertreter der mit der Gesellschaft assoziierten wissenschaftlichen
Gesellschaften und Vereine,
3. der Vizepräsident der Universität Hamburg oder bei
mehreren Vizepräsidenten einer der Vizepräsidenten,
4. einer der Vizepräsidenten der Universität Kiel,
5. der Direktor der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg,
6. als weitere Mitglieder höchstens 10 Mitglieder der Gesellschaft.
(3) Die Vertreter der mit der Gesellschaft
assoziierten wissenschaftlichen Gesellschaften und Vereine werden
von diesen bestimmt. Die übrigen Mitglieder des Beirats werden,
soweit erforderlich, von der Mitgliederversammlung gewählt.
Von den weiteren Mitgliedern des Beirats (Abs. 2 Nr. 6) soll keines
dem Vorstand angehören.
(4) Die Amtsdauer der weiteren Mitglieder des Beirats beträgt
vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliedschaft der
kraft Amtes dem Beirat angehörenden oder aufgrund ihres Amtes
in den Beirat gewählten Mitglieder bestimmt sich nach der
Dauer ihrer Amtszeit.
(5) Die weiteren Mitglieder des Beirats können von der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden.
(6) Der Beirat wird vom Präsidenten durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einberufen und geleitet. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Über die Beschlüsse des Beirats ist unter Wiedergabe der Tagesordnung von einem Schriftführer, den der Präsident bestimmt, eine Niederschrift anzufertigen, die unter Angabe des Ortes und der Zeit der Erstellung vom Präsidenten und von dem Schriftführer zu unterzeichnen und aufzubewahren ist.
(7) Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.