§ 14
Vorstand
(1) Der Vorstand verwaltet das Vermögen der Gesellschaft und entscheidet über dessen Anlage (§ 19). Er beschließt fernerhin über
1. die Abhaltung wissenschaftlicher Tagungen
und Symposien sowie den Kreis der Teilnehmer,
2. die Aufnahme wissenschaftlicher Forschungsvorhaben in das Forschungsprogramm
der Gesellschaft,
3. die Herausgabe von Schriften durch die Gesellschaft,
4. Anträge auf Gewährung von Druckkostenzuschüssen
für wissenschaftliche Veröffentlichungen von Mitgliedern
oder Dritten,
5. die Bewilligung von Anträgen von Mitgliedern oder Dritten
auf Gewährung von Forschungsmitteln,
6. die Geschäftsordnung für Kommissionen (§ 17
Abs. 2),
7. die Einrichtung von Kommissionen und die Wahl von Kommissionsmitgliedern
(§ 17 Abs. 1),
8. die Stellungnahme zu Vorschlägen über die Verleihung
der Mitgliedschaft (§ 7 Abs. 1),
9. die Stellung von Anträgen auf Ausschluß eines Mitglieds
aus der Gesellschaft (§ 9 Abs. 3),
10. die Unterbreitung von Vorschlägen zur Assoziierung von
wissenschaftlichen Gesellschaften und Vereinen sowie zur Beendigung
der Assoziierung (§ 10 Abs. 2),
11. die Stellungnahme zu Anträgen auf Satzungsänderung,
Änderung des Zwecks und der Organisationsform sowie auf Auflösung
der Gesellschaft (§§ 21, 22 Abs. 4),
12. und beschließt über die Feststellung des Eintritts
der in § 8 Abs. 1 genannten Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft
sowie über Anträge nach § 8 Abs. 2 auf Umwandlung
der ordentlichen Mitgliedschaft in eine korrespondierende; er
kann ein Mitglied auf das Antragsrecht nach § 8 Abs. 2 hinweisen.
Bei der Beschlußfassung über Gegenstände der Nrn.
1. und 2. ist eine beratende Stellungnahme des Beirats einzuholen
(§ 15 Abs. 1). Die Beschlüsse über Angelegenheiten
der Nrn. 1., 2., 6. und 7. bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung
(§ 16 Abs. 1). Für die Gewährung von Druckkostenzuschüssen
und die Bewilligung von Forschungsmitteln kann der Vorstand mit
Zustimmung der Mitgliederversammlung Richtlinien erlassen.
(2) Bei der Vorbereitung der Haushaltspläne und deren Durchführung kann ein Mitglied des Vorstandes den Präsidenten unterstützen. Die Entscheidung darüber trifft der Präsident.
(3) Dem Vorstand gehören an
1. der Präsident,
2. der Vizepräsident,
3. fünf weitere Mitglieder.
(4) Die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt. Sie sollen unterschiedlichen wissenschaftlichen Disziplinen angehören. Wird in den Vorstand nur ein Mitglied gewählt, dessen Dienstsitz in Schleswig-Holstein oder in Mecklenburg-Vorpommern liegt, kann jeweils ein Stellvertreter mit dem gleichen Dienstsitz gewählt werden, der im Fall der Abwesenheit des ordentlichen Mitglieds dessen Stimm-recht ausübt. Die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren bestellt. Sie können jederzeit durch die Wahl eines Amtsnachfolgers abberufen werden.
(5) Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen. Der Präsident muß den Vorstand einberufen, wenn zwei seiner Mitglieder es verlangen. Die Sitzungen des Vorstandes leitet der Präsident. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlußfassung entscheidet Stimmenmehrheit. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist unter Wiedergabe der Tagesordnung von einem Schriftführer, den der Präsident bestimmt, eine Niederschrift anzufertigen, die unter Angabe des Ortes und der Zeit der Erstellung vom Präsidenten und von dem Schriftführer zu unterzeichnen und aufzubewahren ist.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.