§ 13
Präsident und Vizepräsident
(1) Der Präsident und der Vizepräsident bilden den Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB.
(2) Der Präsident leitet die Gesellschaft und führt die laufenden Geschäfte. Er ist Dienstvorgesetzter des Personals der Gesellschaft sowie der für die Durchführung von Forschungsvorhaben angestellten Personen. Der Präsident beruft die wissenschaftlichen Sitzungen, die Mitgliederversammlung, den Vorstand und den Beirat ein. Er leitet diese Gremien und führt deren Beschlüsse aus. Bei allen Angelegenheiten wird der Präsident vom Vizepräsidenten unterstützt und vertreten. Bei Haushaltsangelegenheiten (§ 18) kann außerdem ein Mitglied des Vorstandes zur Unterstützung des Präsidenten herangezogen werden (§ 14 Abs. 2).
(3) Die Gesellschaft wird im Rechtsverkehr vom Präsidenten und vom Vizepräsidenten vertreten. Beide sind alleinvertretungsberechtigt. Sie können für den Fall ihrer Verhinderung einem Mitglied des Vorstandes Vollmacht erteilen.
(4) Der Präsident und der Vizepräsident werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt.
(5) Die Amtsdauer des Präsidenten und Vizepräsidenten beträgt zwei Jahre, soweit nicht die Mitgliederversammlung bei der Wahl Abweichendes bestimmt. Präsident und Vizepräsident bleiben bis zur Neuwahl in ihrem Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(6) Scheiden der Präsident und der Vizepräsident infolge Rücktritts oder Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft (§ 8) vorzeitig aus ihrem Amt aus, so sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen. Scheidet der Präsident aus seinem Amte aus, so werden bis zur Neuwahl die Geschäfte der Gesellschaft vom Vizepräsidenten geführt. Scheiden beide gleichzeitig aus, so übernimmt das an Lebensalter älteste Mitglied des Vorstandes bis zur Neuwahl die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft.
(7) Der Präsident und der Vizepräsident können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln durch die Wahl von Amtsnachfolgern abberufen werden, wenn bei der Beschlußfassung mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist.
(8) Präsident und Vizepräsident sind ehrenamtlich tätig.