§ 11
Förderer
Förderer der Gesellschaft können natürliche Personen und Personenvereinigungen werden, welche die Gesellschaft durch die Zahlung einmaliger oder jährlicher Beträge oder durch andere Leistungen materieller Art unterstützen. Das Nähere über die Anerkennung sowie die Rechte und Pflichten der Förderer regelt die Mitgliederversammlung.