Geschäftsordnung für
Kommissionen
der Joachim Jungius-Gesellschaft der Wissenschaften
e. V.
(gem. § 17 Abs. 2 der Satzung) vom 05. Februar 1982.
I. Einleitung und Organisation
1. Kommissionen werden vom Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung für die Planung und Durchführung längerfristiger Forschungsvorhaben eingesetzt.
2. Die Mitglieder einer Kommission werden vom Vorstand mit Zustimmung der Mit-gliederversammlung gewählt. Zuwahlen erfolgen nach Anhörung der Kommission.
3. Zu Mitgliedern einer Kommission können auch Wissenschaftler gewählt werden, die nicht der Gesellschaft angehören. Jedoch sollen die Hälfte der Mitglieder ordentliche oder korrespondierende Mitglieder der Gesellschaft sein.
4. Der Vorsitzende einer Kommission wird bei deren Einsetzung vom Vorstand gewählt. Spätere Wahlen erfolgen nach Anhörung der Kommission durch den Vorstand. Der Vorsitzende muß ordentliches Mitglied der Gesellschaft sein.
II. Kommissionssitzungen
5. Kommissionssitzungen werden vom Vorsitzenden der Kommission einberufen.
6. Der Präsident und der Vizepräsident
der Gesellschaft können an allen Kommissionssitzungen teilnehmen.
Sie sind von den Sitzungsterminen und der Tagesordnung zu unterrichten.
7. An den Kommissionssitzungen können als wissenschaftliche
Gutachter auch Personen teilnehmen, die nicht Mitglieder der Kommission
sind. Sind mit der Teilnahme Kosten verbunden, die von der Gesellschaft
aus eigenen oder aus Drittmitteln zu tragen sind, so kann die
Einladung nur mit Einwilligung des Präsidenten erfolgen.
8. Selbständig im Auftrag der Kommission an einem Forschungsvorhaben arbeitende Wissenschaftler, Wissenschaftliche Mitarbeiter, die im Rahmen der Kommissionstätigkeit aus Gesellschafts- oder Drittmitteln besoldet werden, sowie Stipendiaten können fallweise zu Kommissionssitzungen herangezogen werden.
9. Sind mit der Durchführung einer Kommissionssitzung Kosten verbunden, die von der Gesellschaft aus eigenen oder Drittmitteln zu tragen sind, so kann die Einberufung der Kommission nur im Einvernehmen mit dem Präsidenten erfolgen.
10. Eine Kommission ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Kommissionen mit 4 Mitgliedern sind nur beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Bei Kommissionen mit weniger Mitgliedern ist die Anwesenheit aller erforderlich.
11. Über Kommissionssitzungen sind Protokolle zu führen, die in geeigneter Form durch die Kommissionsmitglieder zu genehmigen sind.
III. Finanzierung der Forschungsvorhaben
12. Die Kommission stellt einen Arbeitsplan auf, der die einzelnen Forschungsprojekte, den Zeitraum ihrer Bearbeitung, die Namen der beteiligten Wissenschaftler und die mutmaßlichen Kosten (Personalkosten, Druckkosten, Sachkosten, Reisekosten und sonstige Kosten) enthält. Der Arbeitsplan sowie spätere Ergänzungen oder Änderungen müssen vom Vorstand genehmigt werden.
13. Sollen Forschungsvorhaben mit Drittmitteln finanziert werden, so sind die entsprechenden Anträge von der Kommission zu erarbeiten und dem Vorstand zur Beschlußfassung vorzulegen. Bei der Beantragung von Drittmitteln sind auch die Projektbetreuungskosten (Kosten für die Verwaltung der Geldmittel, Schreibarbeiten, Materialkosten) zu berücksichtigen.
14. Sollen Forschungsvorhaben aus Mitteln der
Gesellschaft finanziert werden, so kann dies geschehen:
a) durch jeweilige Einzelzuweisung der für die Durchführung
eines Teilprojekts erforderlichen Mittel;
b) durch jährliche Zuweisung sämtlicher für die
Durchführung der Forschungsprojekte in dem entsprechenden
Haushaltsjahr erforderlichen Mittel;
c) durch eine einmalige Gesamtzuweisung der für die Durchführung
des Forschungsprojekts erforderlichen Mittel; dabei ist festzulegen,
welche Beträge jeweils pro Jahr abgerufen werden können.
Die Beschlüsse darüber faßt der Vorstand im Rahmen
des von der Mit-gliederversammlung beschlossenen Haushaltsplanes.
15. Werden Forschungsvorhaben mit Drittmitteln finanziert, so entscheidet im Rahmen der Zweckbindung aufgrund vorheriger Beschlußfassung der Kommission der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Gesellschaft über die Verwendung der Mittel.
16. Werden Forschungsvorhaben mit Gesellschaftsmitteln finanziert und stehen der Kommission für die Durchführung der Forschungsvorhaben jährliche Gesamtzuweisungen zur Verfügung [Ziff. 14 Buchst. b), c)], so entscheidet im Rahmen der Zweckbindung aufgrund vorheriger Beschlußfassung der Kom-mission der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Gesellschaft über die Verwendung der Mittel. Der Vorstand kann Abweichendes beschließen.
17. Soweit es zur Vorbereitung der jährlichen Haushaltspläne der Gesellschaft erforderlich ist, teilen die Kommissionen dem Präsidenten mit, welche Forschungs-vorhaben im bevorstehenden Haushaltsjahr begonnen und fertiggestellt und welche Kosten dabei voraussichtlich entstehen werden.
IV. Abschluß von Rechtsgeschäften
18. Erfordert die Durchführung eines Forschungsvorhabens den Abschluß von Verträgen (Arbeitsverträge, Werkverträge, Verlagsverträge, Mietverträge), so sind diese von der Gesellschaft abzuschließen. Soweit der Vorstand nichts anderes beschließt, werden die Vertragsverhandlungen vom Vorsitzenden der Kommission im Einvernehmen mit dem Präsidenten geführt.
V. Arbeitsmaterialien
19. Verbrauchsmaterial, Geräte und sonstige Arbeitsmittel (Bücher, Filme, Lichtbilder usw.) werden im Rahmen der dafür bereitgestellten Finanzmittel von der Geschäftsstelle der Gesellschaft beschafft.
20. Geräte und sonstige Arbeitsmittel sind als Eigentum der Gesellschaft zu inventarisieren und nach Beendigung des Forschungsvorhabens der Gesellschaft zurückzugeben.
21. Manuskripte, Aufzeichnungen und Arbeitsunterlagen, die von der Gesellschaft erworben werden, sind als Eigentum der Gesellschaft zu inventarisieren und, soweit sie nicht bei der Durchführung eines Forschungsvorhabens benutzt werden, in der Geschäftsstelle zu verwahren.
VI. Selbständig tätige Wissenschaftler,
Wissenschaftliche Mitarbeiter,
Stipendiaten und sonstige Mitarbeiter
22. Mit Zustimmung des Vorstandes können
Wissenschaftler, die nicht Mitgliederder Kommission sind, an einem
Forschungsvorhaben der Kommission selbständig mitarbeiten.
Wissenschaftler, die im Auftrage der Kommission an einem Forschungsvorhaben
selbständig mitarbeiten, erhalten für ihre Tätigkeit
kein Honorar. Werden ihre Forschungsergebnisse in der Schriftenreihe
der Gesellschaft veröffentlicht, wird mit ihnen ein Verlagsvertrag
abgeschlossen.
Erfolgt die Veröffentlichung durch einen Dritten als Verleger,
so soll beim Abschluß des Verlagsvertrages darauf hingewirkt
werden, daß die Interessen des Autors angemessen berücksichtigt
werden. Wird mit dem Verleger ein Rahmenvertrag über die
Veröffentlichung eines größeren Gesamtwerkes abgeschlossen,
so sollen über die jeweiligen Einzelveröffentlichungen
auch mit den Autoren Verlagsverträge abgeschlossen werden.
23. Wissenschaftliche Mitarbeiter sind Angestellte der Gesellschaft. Über ihre Einstellung beschließt der Vorstand im Einvernehmen mit der Kommission. Auf Beschluß des Vorstandes sind Stellen für Wissenschaftliche Mitarbeiter zur Besetzung auszuschreiben.
24. Auf Anregung der Kommission kann der Vorstand
für die Durchführung einzelner Forschungsprojekte Stipendien
aussetzen. Über die Vergabe beschließt der Vorstand
im Einvernehmen mit der Kommission. Auf Beschluß des Vorstandes
sind Stipendien auszuschreiben.
Stipendiaten führen ihre Forschungsvorhaben selbständig
und in eigener Verantwortung durch.
Über die Veröffentlichung ihrer Forschungsergebnisse
durch die Gesellschaft entscheidet der Vorstand im Einvernehmen
mit der Kommission.
25. Über die Anstellung sonstiger Mitarbeiter entscheidet der Präsident im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Kommission.
VII. Berichte und Anträge
26. Der Vorsitzende einer Kommission berichtet
dem Vorstand mindestens einmal jährlich mündlich oder
schriftlich über die Arbeit der Kommission.
Für den jährlichen Geschäfts- und den Arbeitsbericht
der Gesellschaft erstellt der Vorsitzende einen schriftlichen
Bericht über die Tätigkeit der Kommisson im vergangenen
Jahr und die Pläne für die kommenden Jahre.
27. Anträge auf Finanzierung einzelner Forschungsvorhaben sind vom Vorsitzenden schriftlich zu stellen und zu begründen. Bei der Beratung der Anträge im Vorstand ist der Vorsitzende anzuhören.