Würdigung und Danksagung
Auf Vorschlag der Joachim Jungius-Gesellschaft
der Wissenschaften verleiht die
DR. HELMUT UND HANNELORE GREVE STIFTUNG
FÜR WISSENSCHAFTEN UND KULTUR
den Förderpreis an Herrn Dr. jur. Ulrich Pohlmann
Seminar für Zivilprozeß- und Allgemeines Prozeßrecht,
Universität Hamburg
Herr Ulrich Pohlmann wurde promoviert mit einer Arbeit über Die Befugnisse und Funktionen des vorläufigen Insolvenzverwalters nach der Insolvenzordnung, in der erstmals ausführlich das neu geschaffene Recht der vorläufigen Insolvenzverwaltung untersucht und in einer außerordentlich detaillierten und kenntnisreichen Darstellung dargelegt wird, daß die Kompetenzen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch die Aufgabe, das Vermögen des späteren Schuldners nur zu sichern, begrenzt und durch die Befugnisse des endgültigen Insolvenzverwalters nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens festgelegt sind und das der vorläufige Insolvenzverwalter in seiner Tätigkeit der Kontrolle des Insolvenzgerichts unterliegt, das im Insolvenz-Eröffnungsverfahren die maßgeblichen Kompetenzen hat und darauf achten muß, daß der vorläufige Insolvenzverwalter seine Befugnisse nicht überschreitet, die ihm im Interesse der Gläubiger und des Schuldners verliehen sind. Die einleuchtenden, wohl fundierten und in sich schlüssigen Thesen der Arbeit lösen viele Streitfragen zum neuen Recht der vorläufigen Insolvenzverwaltung und bringen Struktur in ein höchst unübersichtliches und kompliziertes, aber für die Praxis höchst bedeutsames Rechtsgebiet.
Hamburg, den 21. November 1997
(Dr. Helmut Greve) (Hannelore Greve)
Stiftungsvorstand
Danksagung von Dr. jur. Ulrich Pohlmann
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr verehrtes
Ehepaar GREVE, meine sehr geehrten Damen und Herren!
Vor einer guten Woche erhielt ich zu meiner großen Freude
die Nachricht, daß mein wissenschaftliches Interesse mit
dem Förderpreis der Dr. Helmut und Hannelore Greve
Stiftung für Wissenschaften und Kultur ausgezeichnet
würde. Für die damit verbundene ideelle wie materielle
Anerkennung möchte ich sowohl den großzügigen
Stiftern dem Ehepaar GREVE wie auch der Joachim
Jungius-Gesellschaft, die meine Dissertation für diesen Förderpreis
vorgeschlagen hat, meine herzlichen Dank aussprechen. Es bedeutet
für mich eine außerordentliche Ehrung und erfüllt
mich mit großem Stolz, meine wissenschaftlichen Bemühungen
auf diese Weise und im Rahmen der heutigen Feierlichkeit gewürdigt
zu sehen. Besonderen Dank schulde ich ferner meinem verehrten
Doktorvater und Lehrer Herrn Prof. Dr. REINHARD BORK, der meine
Arbeit stets vorbildlich betreut und gefördert hat.
Am 01.01.1999 wird in Gesamtdeutschland die Insolvenzordnung in
Kraft treten und dabei das in Ost- und Westdeutschland noch getrennt
geltende Konkursrecht ablösen. Wie stets bei der Vorbereitung
auf künftiges Recht kommt der Wissenschaft insofern eine
besondere Bedeutung zu, als sie durch die dogmatisch saubere Erschließung
des künftigen Normgefüges der Praxis wertvolle Starthilfe
leisten kann und soll.
In meiner Arbeit habe ich mich auf die Rechtsstellung des vorläufigen
Insolvenzverwalters im sogenannten Insolvenzeröffnungsverfahren
konzentriert. Dabei handelt es sich um das Verfahrensstadium zwischen
Insolvenzantrag und Eröffnung bzw. Nichteröffnung des
Verfahrens. Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt,
so darf das Insolvenzgericht diesem Antrag nur dann stattgeben,
wenn es die Insolvenz des Schuldners festgestellt hat und das
schuldnerische Vermögen ausreicht, um wenigstens die Verfahrenskosten
zu decken. Während des Zeitraums, den die Prüfung dieser
Umstände in Anspruch nimmt, besteht naturgemäß
die Gefahr, daß das schuldnerische Vermögen durch den
Schuldner oder einzelne Gläubiger auseinandergerissen wird
oder daß ein etwa noch laufender Geschäftsbetrieb endgültig
zum Erliegen kommt. Um dies zu verhindern, hat das Insolvenzgericht
Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, insbesondere kann es dem
Schuldner Verfügungsbeschränkungen auferlegen und einen
vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen.
Die Rechtsfigur eines solchen vorläufigen Verwalters ist
dem geltenden Konkursrecht zwar nicht fremd. Die Gerichtsbeschlüsse,
aus denen diese Verwalter ihre Rechtsstellung ableiten, beruhen
jedoch lediglich auf einer Generalklausel, so daß diese
Beschlüsse in der Praxis höchst uneinheitlich ausgestaltet
werden, was zu erheblicher Rechtsunsicherheit geführt hat.
Die Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird
dagegen in mehreren Vorschriften gesetzlich festgeschrieben. So
mancher Streitstand des geltenden Konkursrechts wird damit entschärft.
Andererseits werden sich auch neue Probleme stellen, bei deren
Lösung man stets auch einen Blick auf die zum geltenden Recht
entwickelten Wertungsentscheidungen werfen muß.
In meiner Arbeit habe ich zunächst eine grundsätzliche
Bewertung der Interessen der Verfahrensbeteiligten vorgenommen.
Anschließend habe ich diese Wertungen zur Lösung der
konkreten Einzelprobleme, die im Rahmen einer jeden Unternehmensinsolvenz
auftauchen, herangezogen. So ging es etwa um die Kriterien für
eine Fortführung oder Stillegung des schuldnerischen Unternehmens,
die Behandlung der Kreditsicherheiten, die Aufnahme von Betriebsmitteldarlehen
sowie um die Beurteilung prozeß-, arbeits- und steuerrechtlicher
Probleme, um nur einige Aspekte zu nennen.
Die Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird
maßgeblich von dem Schwebezustand des Eröffnungsverfahrens
bestimmt: Es steht noch nicht fest, ob das Insolvenzverfahren
eröffnet wird oder nicht. Die vom vorläufigen Verwalter
vorgenommenen Maßnahmen dürfen daher grundsätzlich
nur der Sicherung dienen, ihnen darf nur ein vorläufiger
Charakter zukommen. Die Verfahrenseröffnung stellt also die
entscheidende Zäsur in bezug auf den Verfahrenszweck dar:
vorher nur Sicherung danach Verwertung.
Dabei habe ich den recht unbestimmten, leblosen Begriff des Sicherungszwecks,
an welchen der vorläufige Insolvenzverwalter gebunden ist,
in zwei Komponenten aufgespalten. Mit diesem gedanklichen Ansatz
gelingt es, so manche im geltenden Recht umstrittene Frage einer
interessengerechten und dogmatisch sauberen Lösung zuzuführen.
So habe ich herausgearbeitet, daß der vorläufige Insolvenzverwalter
zunächst einmal den Wert des schuldnerischen Vermögens
zugunsten aller Beteiligten vor nachteiligen Veränderungen
zu schützen hat. Im Interesse des Schuldners hat er aber
auch den konkreten sachlichen Bestand der von diesem zusammengestellten
Vermögensmasse zu bewahren.
Bei der Bewertung der Mitwirkungsrechte der Beteiligten habe ich
stets den Blick auf die Vorschriften des eröffneten Verfahrens
geworfen und oftmals die darin enthaltenen Wertungen im Wege der
Gesetzesanalogie in das Eröffnungsverfahren übertragen,
um dort gleichsam einen Mindest- bzw. Maximalstandard an Interessenschutz
zu gewährleisten. So dürfen die Gläubiger in diesem
Prüfungsstadium nicht besser stehen, als sie nach der Eröffnung
stünden. Entsprechend darf der Schuldner, dessen Insolvenz
noch nicht feststeht, nicht schlechter stehen. Konsequenterweise
dürfen dem vorläufigen Insolvenzverwalter keine weitergehenden
Rechte zugestanden werden als dem Insolvenzverwalter im eröffneten
Verfahren. Dem Insolvenzgericht kommt in diesem Beziehungsfeld
die Funktion zu, als neutrale Herrin des Eröffnungsverfahrens
den vorläufigen Insolvenzverwalter zu kontrollieren und die
Interessen der Gläubiger, die in diesem Verfahrensstadium
noch nicht organisiert sind, zu wahren. Im Einzelfall kann der
vorläufige Insolvenzverwalter danach bei der Vornahme einer
Maßnahme von der Zustimmung des Gerichts abhängig sein.
Da der vorläufige Insolvenzverwalter an den Sicherungszweck
gebunden ist, sich im Eröffnungsverfahren jedoch dieselben
wirtschaftlichen Notwendigkeiten ergeben können wie im eröffneten
Verfahren und sich der wirtschaftliche Nutzen einer im Zeitdruck
des Eröffnungsverfahrens getroffenen Maßnahme regelmäßig
erst später herausstellt, wandelt der vorläufige Insolvenzverwalter
bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben stets
auf einem schmalen Grat mit dem Damoklesschwert der Haftung
über sich.
Nochmals herzlichen Dank für die Auszeichnung sowie für
Ihre Aufmerksamkeit!