Würdigung und Danksagung

Auf Vorschlag der Joachim Jungius-Gesellschaft der Wissenschaften verleiht die
DR. HELMUT UND HANNELORE GREVE STIFTUNG
FÜR WISSENSCHAFTEN UND KULTUR
den Förderpreis an
Herrn Dr. jur. Ulrich Pohlmann
Seminar für Zivilprozeß- und Allgemeines Prozeßrecht, Universität Hamburg

Herr Ulrich Pohlmann wurde promoviert mit einer Arbeit über “Die Befugnisse und Funktionen des vorläufigen Insolvenzverwalters nach der Insolvenzordnung”, in der erstmals ausführlich das neu geschaffene Recht der vorläufigen Insolvenzverwaltung untersucht und in einer außerordentlich detaillierten und kenntnisreichen Darstellung dargelegt wird, daß die Kompetenzen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch die Aufgabe, das Vermögen des späteren Schuldners nur zu sichern, begrenzt und durch die Befugnisse des endgültigen Insolvenzverwalters nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens festgelegt sind und das der vorläufige Insolvenzverwalter in seiner Tätigkeit der Kontrolle des Insolvenzgerichts unterliegt, das im Insolvenz-Eröffnungsverfahren die maßgeblichen Kompetenzen hat und darauf achten muß, daß der vorläufige Insolvenzverwalter seine Befugnisse nicht überschreitet, die ihm im Interesse der Gläubiger und des Schuldners verliehen sind. Die einleuchtenden, wohl fundierten und in sich schlüssigen Thesen der Arbeit lösen viele Streitfragen zum neuen Recht der vorläufigen Insolvenzverwaltung und bringen Struktur in ein höchst unübersichtliches und kompliziertes, aber für die Praxis höchst bedeutsames Rechtsgebiet.

Hamburg, den 21. November 1997

(Dr. Helmut Greve)      (Hannelore Greve)

Stiftungsvorstand
 

Danksagung von Dr. jur. Ulrich Pohlmann

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr verehrtes Ehepaar GREVE, meine sehr geehrten Damen und Herren!
Vor einer guten Woche erhielt ich zu meiner großen Freude die Nachricht, daß mein wissenschaftliches Interesse mit dem Förderpreis der “Dr. Helmut und Hannelore Greve Stiftung für Wissenschaften und Kultur” ausgezeichnet würde. Für die damit verbundene ideelle wie materielle Anerkennung möchte ich sowohl den großzügigen Stiftern – dem Ehepaar GREVE – wie auch der Joachim Jungius-Gesellschaft, die meine Dissertation für diesen Förderpreis vorgeschlagen hat, meine herzlichen Dank aussprechen. Es bedeutet für mich eine außerordentliche Ehrung und erfüllt mich mit großem Stolz, meine wissenschaftlichen Bemühungen auf diese Weise und im Rahmen der heutigen Feierlichkeit gewürdigt zu sehen. Besonderen Dank schulde ich ferner meinem verehrten Doktorvater und Lehrer Herrn Prof. Dr. REINHARD BORK, der meine Arbeit stets vorbildlich betreut und gefördert hat.
Am 01.01.1999 wird in Gesamtdeutschland die Insolvenzordnung in Kraft treten und dabei das in Ost- und Westdeutschland noch getrennt geltende Konkursrecht ablösen. Wie stets bei der Vorbereitung auf künftiges Recht kommt der Wissenschaft insofern eine besondere Bedeutung zu, als sie durch die dogmatisch saubere Erschließung des künftigen Normgefüges der Praxis wertvolle Starthilfe leisten kann und soll.
In meiner Arbeit habe ich mich auf die Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters im sogenannten Insolvenzeröffnungsverfahren konzentriert. Dabei handelt es sich um das Verfahrensstadium zwischen Insolvenzantrag und Eröffnung bzw. Nichteröffnung des Verfahrens. Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, so darf das Insolvenzgericht diesem Antrag nur dann stattgeben, wenn es die Insolvenz des Schuldners festgestellt hat und das schuldnerische Vermögen ausreicht, um wenigstens die Verfahrenskosten zu decken. Während des Zeitraums, den die Prüfung dieser Umstände in Anspruch nimmt, besteht naturgemäß die Gefahr, daß das schuldnerische Vermögen durch den Schuldner oder einzelne Gläubiger auseinandergerissen wird oder daß ein etwa noch laufender Geschäftsbetrieb endgültig zum Erliegen kommt. Um dies zu verhindern, hat das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, insbesondere kann es dem Schuldner Verfügungsbeschränkungen auferlegen und einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen.
Die Rechtsfigur eines solchen vorläufigen Verwalters ist dem geltenden Konkursrecht zwar nicht fremd. Die Gerichtsbeschlüsse, aus denen diese Verwalter ihre Rechtsstellung ableiten, beruhen jedoch lediglich auf einer Generalklausel, so daß diese Beschlüsse in der Praxis höchst uneinheitlich ausgestaltet werden, was zu erheblicher Rechtsunsicherheit geführt hat. Die Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird dagegen in mehreren Vorschriften gesetzlich festgeschrieben. So mancher Streitstand des geltenden Konkursrechts wird damit entschärft. Andererseits werden sich auch neue Probleme stellen, bei deren Lösung man stets auch einen Blick auf die zum geltenden Recht entwickelten Wertungsentscheidungen werfen muß.
In meiner Arbeit habe ich zunächst eine grundsätzliche Bewertung der Interessen der Verfahrensbeteiligten vorgenommen. Anschließend habe ich diese Wertungen zur Lösung der konkreten Einzelprobleme, die im Rahmen einer jeden Unternehmensinsolvenz auftauchen, herangezogen. So ging es etwa um die Kriterien für eine Fortführung oder Stillegung des schuldnerischen Unternehmens, die Behandlung der Kreditsicherheiten, die Aufnahme von Betriebsmitteldarlehen sowie um die Beurteilung prozeß-, arbeits- und steuerrechtlicher Probleme, um nur einige Aspekte zu nennen.
Die Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird maßgeblich von dem Schwebezustand des Eröffnungsverfahrens bestimmt: Es steht noch nicht fest, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder nicht. Die vom vorläufigen Verwalter vorgenommenen Maßnahmen dürfen daher grundsätzlich nur der Sicherung dienen, ihnen darf nur ein vorläufiger Charakter zukommen. Die Verfahrenseröffnung stellt also die entscheidende Zäsur in bezug auf den Verfahrenszweck dar: vorher nur Sicherung – danach Verwertung.
Dabei habe ich den recht unbestimmten, leblosen Begriff des “Sicherungszwecks”, an welchen der vorläufige Insolvenzverwalter gebunden ist, in zwei Komponenten aufgespalten. Mit diesem gedanklichen Ansatz gelingt es, so manche im geltenden Recht umstrittene Frage einer interessengerechten und dogmatisch sauberen Lösung zuzuführen. So habe ich herausgearbeitet, daß der vorläufige Insolvenzverwalter zunächst einmal den Wert des schuldnerischen Vermögens zugunsten aller Beteiligten vor nachteiligen Veränderungen zu schützen hat. Im Interesse des Schuldners hat er aber auch den konkreten sachlichen Bestand der von diesem zusammengestellten Vermögensmasse zu bewahren.
Bei der Bewertung der Mitwirkungsrechte der Beteiligten habe ich stets den Blick auf die Vorschriften des eröffneten Verfahrens geworfen und oftmals die darin enthaltenen Wertungen im Wege der Gesetzesanalogie in das Eröffnungsverfahren übertragen, um dort gleichsam einen Mindest- bzw. Maximalstandard an Interessenschutz zu gewährleisten. So dürfen die Gläubiger in diesem Prüfungsstadium nicht besser stehen, als sie nach der Eröffnung stünden. Entsprechend darf der Schuldner, dessen Insolvenz noch nicht feststeht, nicht schlechter stehen. Konsequenterweise dürfen dem vorläufigen Insolvenzverwalter keine weitergehenden Rechte zugestanden werden als dem Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren. Dem Insolvenzgericht kommt in diesem Beziehungsfeld die Funktion zu, als neutrale “Herrin des Eröffnungsverfahrens” den vorläufigen Insolvenzverwalter zu kontrollieren und die Interessen der Gläubiger, die in diesem Verfahrensstadium noch nicht organisiert sind, zu wahren. Im Einzelfall kann der vorläufige Insolvenzverwalter danach bei der Vornahme einer Maßnahme von der Zustimmung des Gerichts abhängig sein.
Da der vorläufige Insolvenzverwalter an den Sicherungszweck gebunden ist, sich im Eröffnungsverfahren jedoch dieselben wirtschaftlichen Notwendigkeiten ergeben können wie im eröffneten Verfahren und sich der wirtschaftliche Nutzen einer im Zeitdruck des Eröffnungsverfahrens getroffenen Maßnahme regelmäßig erst später herausstellt, wandelt der vorläufige Insolvenzverwalter bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben stets auf einem schmalen Grat – mit dem Damoklesschwert der Haftung über sich.
Nochmals herzlichen Dank für die Auszeichnung sowie für Ihre Aufmerksamkeit!

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