Würdigung und Danksagung
Auf Vorschlag der Joachim Jungius-Gesellschaft
der Wissenschaften verleiht die
DR. HELMUT UND HANNELORE GREVE STIFTUNG
FÜR WISSENSCHAFTEN UND KULTUR
den Förderpreis an
Herrn Dr. jur. Georg Bitter
Institut für Handels- und Wirtschaftsrecht, Universität
Bonn
Der Preis wird verliehen für die mit der Note "summa
cum laude" bewertete Dissertation über "Konzernrechtliche
Durchgriffshaftung bei Personengesellschaften". In diesem
über 600 Seiten umfassenden Werk unternimmt Dr. Georg Bitter
den ambitionierten Versuch, die bisher kapitalgesellschaftlich
angelegte Konzernhaftung in das allgemeine - von der deutschen
Gerichtspraxis nicht systematisch aufgegriffene - Konzept einer
"Durchgriffshaftung" einzubeziehen. Das Werk zwingt
die bisher herrschende Auffassung, die Positionierung der Haftung
und des Gläubigerschutzes im Konzern sowohl im Grundsätzlichen
als auch in den Ergebnissen neu zu durchdenken. Gleichzeitig ist
es ein Beitrag zur allgemeinen Durchgriffslehre im Gesellschaftsrecht.
Hamburg, am 10. November 2000
(Dr. Helmut Greve) (Hannelore Greve)
Stiftungsvorstand
Danksagung von Dr. Georg Bitter
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr verehrtes Ehepaar GREVE, meine sehr geehrten Damen und Herren,
es ist mir eine Ehre, hier heute vor Ihnen
sprechen zu dürfen, und eine noch größere Ehre
und Freude, mit dem Förderpreis der Dr. Helmut und Hannelore
Greve Stiftung für Wissenschaften und Kultur ausgezeichnet
zu werden. Mein allerherzlichster Dank gilt Ihnen, verehrtes Ehepaar
GREVE, sowie der Joachim Jungius-Gesellschaft der Wissenschaften,
auf deren Vorschlag hin die Auszeichnung erfolgt.
Mit diesem Preis komme ich hier in Hamburg schon das zweite Mal
in den Genuß des großzügigen Mäzenatentums
des Ehepaars GREVE. Sie werden fragen: Wie das? Nicht etwa, weil
ich bereits im Vorjahr hier gestanden hätte. Nein, ich spreche
die vom Ehepaar GREVE gespendeten Flügelbauten rechts und
links des Hauptgebäudes der Universität Hamburg an.
Vor meinem Wechsel nach Bonn konnte ich noch als Lehrbeauftragter
am inzwischen aufgelösten Fachbereich Rechtswissenschaft
II den Umzug aus den alten und schäbigen Baracken in den
damals fertiggestellten Westflügel miterleben. Die neugewonnenen
Räume waren - im wahrsten Sinne des Wortes - ein Lichtblick;
sie boten und bieten optimale Bedingungen für die universitäre
Arbeit. Jetzt in Bonn, wo ich bei Professor KARSTEN SCHMIDT habilitiere
und wöchentlich studentische Arbeitsgemeinschaften leite,
wünschte ich, wir hätten derartige Räume und derartige
Menschen wie das Ehepaar GREVE, die Forschung und Lehre und damit
die Zukunft unseres auf Human Capital angewiesenen Landes in dieser
Weise unterstützten. Deshalb an dieser Stelle auch einmal
von einem der Nutznießer ein ganz herzlicher Dank für
diese großzügige Unterstützung der Universität.
Doch nun zurück zu meiner Arbeit. Das Thema "Konzernrechtliche
Durchgriffshaftung bei Personengesellschaften" wird auch
manchem Juristen, der sich nicht speziell mit wirtschaftsrechtlichen
Fragen beschäftigt, wenig sagen. Ich will versuchen, den
Gegenstand in ein paar Worten zu erläutern.
Mit dem Wort "Durchgriff" bezeichnet die Rechtswissenschaft
den ausnahmsweisen Zugriff von Gläubigern auf das persönliche
Vermögen von Gesellschaftern einer juristischen Person. Es
geht also um eine Durchbrechung der Haftungsbeschränkung
von Gesellschaftern. Sie alle wissen: Der Gesellschafter einer
GmbH oder auch der Kommanditist einer Kommanditgesellschaft haftet
im Normalfall nicht unbeschränkt mit seinem persönlichen
Vermögen für die Verbindlichkeiten seiner Gesellschaft.
Der Zugriff der Gläubiger ist auf das Gesellschaftsvermögen
beschränkt. Der ökonomische Sinn einer solchen Haftungsbeschränkung
wird allgemein anerkannt: Es geht - grob gesprochen - um die Förderung
der unternehmerischen Initiative. Ein Unternehmer kann durch die
Haftungsbeschränkung das Risiko vermeiden, im Falle eines
Scheiterns des Unternehmens auch sein gesamtes privates Vermögen
(Haus und Hof) zu verlieren. Er oder sie investiert - wie ein
Aktionär - nur ein beschränktes Vermögen in ein
Projekt und verliert im Falle des Mißlingens auch nur dieses
beschränkte Vermögen. Diese hier nur groß skizzierte
Rechtfertigung der Haftungsbeschränkung analysiere ich in
der Arbeit auf der Basis der deutschen und anglo-amerikanischen
Law-and-Economics Literatur.
Ebenso wie die Haftungsbeschränkung anerkannt ist, besteht
auf der anderen Seite aber auch - international - Einigkeit, daß
es bestimmte Ausnahmefälle geben muß, in denen die
Haftungsbeschränkung durchbrochen und doch auf das Privatvermögen
der Gesellschafter zugegriffen werden kann. Denn es gibt Fälle,
in denen - salopp gesprochen - mit der Haftungsbeschränkung
Schindluder getrieben wird. Es wird z. B. mit einer völlig
unterkapitalisierten Gesellschaft ein Geschäftsbetrieb geführt,
die Gewinne werden von den Gesellschaftern eingestrichen und anschließend
werden die aus den Risiken entstandenen Schulden der Gesellschaft
den Gläubigern überlassen. In derartigen Fällen
kommt ein "Durchgriff" in Betracht oder - wie die anglo-amerikanische
Rechtssprache sich plastisch ausdrückt - ein "lifting
or piercing the corporate veil", d. h. ein Heben oder Durchstoßen
des die Gesellschaft schützenden Schleiers. In meiner Arbeit
zeige ich auf, dass ein in Deutschland ab Ende der 70er, insbesondere
aber in den 80er und 90er Jahren neu entwickelter dogmatischer
Ansatz unbrauchbar ist. Dieser versucht, das Durchgriffsproblem
durch eine analoge Heranziehung von Normen des aktienrechtlichen
Vertragskonzerns zu lösen. Ohne mich hier in den Details
verlieren zu wollen, nur soviel: Die Normen des aktienrechtlichen
Vertragskonzerns beruhen auf einer Verknüpfung von Herrschaft
und Haftung. Meine These ist nun, daß dieses Modell auf
andere Gesellschaftsformen wie die GmbH oder Personengesellschaften
nicht übertragbar ist, bei denen das Gesetz das Gegenteil
anerkennt, also Haftungsbeschränkung trotz direkter Weisungs-
und Leitungsmacht der Gesellschafter. Pauschal gesprochen sage
ich damit, daß die gesamte in der Wissenschaft ausgiebig
geführte konzernrechtliche Diskussion der 70er bis 90er-Jahre
in die Irre geführt hat und eine Neubesinnung erforderlich
ist.
Mir ist klar, daß ich die Einzelheiten meines Ansatzes hier
nicht vermitteln kann und soll. Und schon die gesprochenen Worte
mögen für manchen Nichtjuristen verworren klingen. Bei
einer weithin spezialisierten Wissenschaft ist es schwer geworden,
der jeweils anderen Disziplin von den eigenen Überlegungen
zu berichten. Daher wäre ich schon froh, wenn es mir gelungen
sein sollte, Ihnen auch nur eine vage Vorstellung davon zu vermitteln,
worum es in meiner Arbeit im Ansatz geht.
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.