Würdigung und Danksagung

Auf Vorschlag der Joachim Jungius-Gesellschaft der Wissenschaften verleiht die
DR. HELMUT UND HANNELORE GREVE STIFTUNG
FÜR WISSENSCHAFTEN UND KULTUR
den Förderpreis an
Herrn Dr. jur. Georg Bitter
Institut für Handels- und Wirtschaftsrecht, Universität Bonn


Der Preis wird verliehen für die mit der Note "summa cum laude" bewertete Dissertation über "Konzernrechtliche Durchgriffshaftung bei Personengesellschaften". In diesem über 600 Seiten umfassenden Werk unternimmt Dr. Georg Bitter den ambitionierten Versuch, die bisher kapitalgesellschaftlich angelegte Konzernhaftung in das allgemeine - von der deutschen Gerichtspraxis nicht systematisch aufgegriffene - Konzept einer "Durchgriffshaftung" einzubeziehen. Das Werk zwingt die bisher herrschende Auffassung, die Positionierung der Haftung und des Gläubigerschutzes im Konzern sowohl im Grundsätzlichen als auch in den Ergebnissen neu zu durchdenken. Gleichzeitig ist es ein Beitrag zur allgemeinen Durchgriffslehre im Gesellschaftsrecht.

Hamburg, am 10. November 2000


(Dr. Helmut Greve) (Hannelore Greve)
Stiftungsvorstand

 

Danksagung von Dr. Georg Bitter

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr verehrtes Ehepaar GREVE, meine sehr geehrten Damen und Herren,

es ist mir eine Ehre, hier heute vor Ihnen sprechen zu dürfen, und eine noch größere Ehre und Freude, mit dem Förderpreis der Dr. Helmut und Hannelore Greve Stiftung für Wissenschaften und Kultur ausgezeichnet zu werden. Mein allerherzlichster Dank gilt Ihnen, verehrtes Ehepaar GREVE, sowie der Joachim Jungius-Gesellschaft der Wissenschaften, auf deren Vorschlag hin die Auszeichnung erfolgt.
Mit diesem Preis komme ich hier in Hamburg schon das zweite Mal in den Genuß des großzügigen Mäzenatentums des Ehepaars GREVE. Sie werden fragen: Wie das? Nicht etwa, weil ich bereits im Vorjahr hier gestanden hätte. Nein, ich spreche die vom Ehepaar GREVE gespendeten Flügelbauten rechts und links des Hauptgebäudes der Universität Hamburg an. Vor meinem Wechsel nach Bonn konnte ich noch als Lehrbeauftragter am inzwischen aufgelösten Fachbereich Rechtswissenschaft II den Umzug aus den alten und schäbigen Baracken in den damals fertiggestellten Westflügel miterleben. Die neugewonnenen Räume waren - im wahrsten Sinne des Wortes - ein Lichtblick; sie boten und bieten optimale Bedingungen für die universitäre Arbeit. Jetzt in Bonn, wo ich bei Professor KARSTEN SCHMIDT habilitiere und wöchentlich studentische Arbeitsgemeinschaften leite, wünschte ich, wir hätten derartige Räume und derartige Menschen wie das Ehepaar GREVE, die Forschung und Lehre und damit die Zukunft unseres auf Human Capital angewiesenen Landes in dieser Weise unterstützten. Deshalb an dieser Stelle auch einmal von einem der Nutznießer ein ganz herzlicher Dank für diese großzügige Unterstützung der Universität.
Doch nun zurück zu meiner Arbeit. Das Thema "Konzernrechtliche Durchgriffshaftung bei Personengesellschaften" wird auch manchem Juristen, der sich nicht speziell mit wirtschaftsrechtlichen Fragen beschäftigt, wenig sagen. Ich will versuchen, den Gegenstand in ein paar Worten zu erläutern.
Mit dem Wort "Durchgriff" bezeichnet die Rechtswissenschaft den ausnahmsweisen Zugriff von Gläubigern auf das persönliche Vermögen von Gesellschaftern einer juristischen Person. Es geht also um eine Durchbrechung der Haftungsbeschränkung von Gesellschaftern. Sie alle wissen: Der Gesellschafter einer GmbH oder auch der Kommanditist einer Kommanditgesellschaft haftet im Normalfall nicht unbeschränkt mit seinem persönlichen Vermögen für die Verbindlichkeiten seiner Gesellschaft. Der Zugriff der Gläubiger ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Der ökonomische Sinn einer solchen Haftungsbeschränkung wird allgemein anerkannt: Es geht - grob gesprochen - um die Förderung der unternehmerischen Initiative. Ein Unternehmer kann durch die Haftungsbeschränkung das Risiko vermeiden, im Falle eines Scheiterns des Unternehmens auch sein gesamtes privates Vermögen (Haus und Hof) zu verlieren. Er oder sie investiert - wie ein Aktionär - nur ein beschränktes Vermögen in ein Projekt und verliert im Falle des Mißlingens auch nur dieses beschränkte Vermögen. Diese hier nur groß skizzierte Rechtfertigung der Haftungsbeschränkung analysiere ich in der Arbeit auf der Basis der deutschen und anglo-amerikanischen Law-and-Economics Literatur.
Ebenso wie die Haftungsbeschränkung anerkannt ist, besteht auf der anderen Seite aber auch - international - Einigkeit, daß es bestimmte Ausnahmefälle geben muß, in denen die Haftungsbeschränkung durchbrochen und doch auf das Privatvermögen der Gesellschafter zugegriffen werden kann. Denn es gibt Fälle, in denen - salopp gesprochen - mit der Haftungsbeschränkung Schindluder getrieben wird. Es wird z. B. mit einer völlig unterkapitalisierten Gesellschaft ein Geschäftsbetrieb geführt, die Gewinne werden von den Gesellschaftern eingestrichen und anschließend werden die aus den Risiken entstandenen Schulden der Gesellschaft den Gläubigern überlassen. In derartigen Fällen kommt ein "Durchgriff" in Betracht oder - wie die anglo-amerikanische Rechtssprache sich plastisch ausdrückt - ein "lifting or piercing the corporate veil", d. h. ein Heben oder Durchstoßen des die Gesellschaft schützenden Schleiers. In meiner Arbeit zeige ich auf, dass ein in Deutschland ab Ende der 70er, insbesondere aber in den 80er und 90er Jahren neu entwickelter dogmatischer Ansatz unbrauchbar ist. Dieser versucht, das Durchgriffsproblem durch eine analoge Heranziehung von Normen des aktienrechtlichen Vertragskonzerns zu lösen. Ohne mich hier in den Details verlieren zu wollen, nur soviel: Die Normen des aktienrechtlichen Vertragskonzerns beruhen auf einer Verknüpfung von Herrschaft und Haftung. Meine These ist nun, daß dieses Modell auf andere Gesellschaftsformen wie die GmbH oder Personengesellschaften nicht übertragbar ist, bei denen das Gesetz das Gegenteil anerkennt, also Haftungsbeschränkung trotz direkter Weisungs- und Leitungsmacht der Gesellschafter. Pauschal gesprochen sage ich damit, daß die gesamte in der Wissenschaft ausgiebig geführte konzernrechtliche Diskussion der 70er bis 90er-Jahre in die Irre geführt hat und eine Neubesinnung erforderlich ist.
Mir ist klar, daß ich die Einzelheiten meines Ansatzes hier nicht vermitteln kann und soll. Und schon die gesprochenen Worte mögen für manchen Nichtjuristen verworren klingen. Bei einer weithin spezialisierten Wissenschaft ist es schwer geworden, der jeweils anderen Disziplin von den eigenen Überlegungen zu berichten. Daher wäre ich schon froh, wenn es mir gelungen sein sollte, Ihnen auch nur eine vage Vorstellung davon zu vermitteln, worum es in meiner Arbeit im Ansatz geht.
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

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