§ 8

Änderung der Mitgliedschaft

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft endet und wandelt sich in eine korrespondierende Mitgliedschaft, wenn das Mitglied infolge Ortswechsels daran gehindert ist, seine Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Der Eintritt dieser Bedingung wird vom Vorstand nach Anhörung des Mitglieds festgestellt (§ 14 (1) Nr. 12).
(2) Die ordentliche Mitgliedschaft kann auf Antrag des Mitglieds in eine korrespondierende umgewandelt werden, wenn das Mitglied aus anderen Gründen an der Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten gehindert ist. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten (§ 14 (1) Nr. 12).