§ 8
Änderung der Mitgliedschaft
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft endet und
wandelt sich in eine korrespondierende Mitgliedschaft, wenn das
Mitglied infolge Ortswechsels daran gehindert ist, seine Rechte
und Pflichten wahrzunehmen. Der Eintritt dieser Bedingung wird
vom Vorstand nach Anhörung des Mitglieds festgestellt (§
14 (1) Nr. 12).
(2) Die ordentliche Mitgliedschaft kann auf Antrag des Mitglieds
in eine korrespondierende umgewandelt werden, wenn das Mitglied
aus anderen Gründen an der Wahrnehmung seiner Rechte und
Pflichten gehindert ist. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten
(§ 14 (1) Nr. 12).