§ 20

Beiträge

Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können von den ordentlichen Mitgliedern und den assoziierten wissenschaftlichen Gesellschaften und Vereinen einmalige oder jährliche Beiträge erhoben werden. Die Einnahmen aus den Beiträgen dürfen nur für Zwecke der Gesellschaft verwendet werden und müssen im laufenden Haushaltsplan ausgewiesen werden.