§ 16

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit nicht der Präsident oder der Vorstand allein zuständig ist, über die Verfolgung der Zwecke der Gesellschaft und überwacht die Durchführung ihrer Beschlüsse. Ihr obliegt insbesondere

1. die Verleihung der Mitgliedschaft (§ 7 Abs. 1),
2. der Ausschluß eines Mitglieds (§ 9 Abs. 3),
3. die Beschlußfassung über die Assoziierung wissenschaftlicher Gesellschaften und Vereine sowie die Beendigung der Assoziierung (§ 10 Abs. 2),
4. die Beschlußfassung über Grundsätze zur Anerkennung von Förderern sowie über deren Rechte und Pflichten (§ 11),
5. die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten sowie deren Abberufung (§ 13 Abs. 4 und 7),
6. die Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes sowie deren Abberufung (§ 14 Abs. 4),
7.die Wahl und die Abberufung von Mitgliedern des Beirats (§ 15 Abs. 3 und 5),
8. die Zustimmung zu Richtlinien des Vorstandes zur Gewährung von Druckkostenzuschüssen und zur Bewilligung von Forschungsmitteln (§ 14 Abs. 1 Satz 5),
9. die Zustimmung zu Beschlüssen des Vorstandes über die Abhaltung wissen-schaftlicher Tagungen und Symposien sowie die Aufnahme wissenschaftlicher Forschungsvorhaben in das Forschungsprogramm der Gesellschaft (§ 14 Abs. 1 Nrn. 1 und 2),
10. die Zustimmung zur Geschäftsordnung für Kommissionen (§ 17 Abs. 2).,
11. die Zustimmung zur Errichtung von Kommissionen und zur Wahl von Kommissionsmitgliedern (§ 17 Abs. 1),
12. die Verabschiedung des vom Präsidenten entworfenen Haushaltsplanes sowie eines Nachtragshaushaltes und die Beschlußfassung über Änderungen des Haushaltsplanes (§ 18 Abs. 2),
13. die Genehmigung des vom Präsidenten vorgelegten Berichts über die Durchführung des Haushaltsplanes (§ 18 Abs. 3),
14. die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Berichts über die Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft (§ 19),
15. die Entlastung des Präsidenten und des Vizepräsidenten sowie des Vorstandes,
16. die Beschlußfassung über die Satzung zur Verleihung des Joachim Jungius-Preises (§ 1 Abs. 2),
17. die Verleihung der Joachim Jungius-Medaille und des Joachim Jungius-Preises (§ 1 Abs. 2),
18. die Beschlußfassung über die Erhebung von Beiträgen (§ 20),
19. die Beschlußfassung über Änderungen der Satzung (§ 21),
20. die Entscheidung über die Änderung des Zwecks und der Organisationsform sowie die Auflösung der Gesellschaft (§ 22),
21. die Verabschiedung einer Geschäftsordnung (§ 23).

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einberufen und geleitet. Die Einberufung muß mindestens einmal im Semester erfolgen. Der Präsident hat die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe für die Einberufung schriftlich vom Präsidenten verlangt.

(3) An der Mitgliederversammlung nehmen die ordentlichen Mitglieder teil und sind stimmberechtigt. Korrespondierende Mitglieder, Ehrenmitglieder und die dem Beirat angehörenden Vertreter der assoziierten wissenschaftlichen Gesellschaften und Vereine können zu den Mitgliederversammlungen eingeladen werden. Auf Einladung des Präsidenten können auch Gäste an einer Mitgliederversammlung teilnehmen.

(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich zur Verleihung der Mitgliedschaft (§ 7 Abs. 1). Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln erfolgen, wenn mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist (§ 9 Abs. 3). Dasselbe gilt für die Abberufung des Präsidenten und des Vizepräsidenten (§ 13 Abs. 7). Eine Änderung der Satzung (§ 21) kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Die Änderung des Zwecks und der Organisationsform sowie die Auflösung der Gesellschaft (§ 22) erfordern einen Beschluß mit der Mehrheit von zwei Dritteln bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder. Sind in der betreffenden Mitgliederversammlung weniger stimmberechtigte Mitglieder anwesend, kann die Beschlußfassung über die Änderung des Zwecks und der Organisationsform sowie der Auflösung der Gesellschaft vertagt und unter Einhaltung der in Absatz 2 genannten Ladungsfrist erneut eine Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung über die Änderung des Zwecks und der Organisationsform sowie der Auflösung der Gesellschaft einberufen und darüber mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei allen Abstimmungen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen als abgegebene Stimmen.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist unter Wiedergabe der Tagesordnung eine Niederschrift anzufertigen. Den Schriftführer bestimmt der Präsident. Die Niederschrift ist unter Angabe des Ortes und der Zeit der Erstellung vom Präsidenten und von dem Schriftführer zu unterzeichnen und aufzubewahren.