Geschäftsordnung
der Joachim Jungius-Gesellschaft der Wissenschaften e. V.
(gem. § 23 der Satzung) vom 05. Februar 1982.

 

I. Vorstand

§ 1

Der Vorstand soll in der Regel alle drei Monate zusammentreten.

§ 2

Der Vorstand ist berechtigt, ordentliche Mitglieder der Gesellschaft mit beratender Stimme an seinen Sitzungen teilnehmen zu lassen.

§ 3

Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, in die Akten der Gesellschaft Einblick zu nehmen.

 

II. Mitgliederversammlung

§ 4

Der Tag der Mitgliederversammlung soll den Mitgliedern nach Möglichkeit sechs Wochen vorher bekanntgegeben werden.

§ 5

Selbständige Anträge von Mitgliedern, welche spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung eingehen, sind auf die Tagesordnung zu setzen. Später eingehende Anträge können noch berücksichtigt werden, wenn sie den Mitgliedern innerhalb der in § 16 Abs. 2 Satz 1 der Satzung genannten Frist mitgeteilt werden können. Anderenfalls kommen sie auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.
Unteranträge sowie Verbesserungs- oder Abänderungsanträge zu den auf der Tagesordnung stehenden Anträgen können – ohne vorherige Anmeldung – formlos in jeder Mitgliederversammlung eingebracht werden.

§ 6

Eine gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 der Satzung von einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder verlangte Mitgliederversammlung hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Begehrens stattzufinden, wenn nicht die frühere Veranstaltung der Versammlung begehrt wird und dies durchführbar ist.

§ 7

In jeder Mitgliederversammlung erstattet der Präsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes einen Bericht über die Geschäftsführung der Gesellschaft in dem seit der letzten Mitgliederversammlung vergangenen Zeitraum einschließlich Abwicklung der Finanzen im laufenden Haushaltsjahr.

 

III. Wissenschaftliche Sitzungen

§ 8

Wissenschaftliche Sitzungen finden in der Regel im Anschluß an die Mitgliederversammlung statt. Im übrigen gilt § 4 dieser Geschäftsordnung auch für wissenschaftliche Sitzungen. Auf Beschluß des Vorstandes können wissenschaftliche Sitzungen auch als öffentliche Veranstaltungen oder als wissenschaftliche Tagungen (Symposien) stattfinden.

§ 9

An den wissenschaftlichen Sitzungen nehmen die ordentlichen und die korrespondierenden Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder und die dem Beirat angehörenden Vertreter der Assoziierten Wissenschaftlichen Gesellschaften und Vereine teil. Auf Einladung des Präsidenten können auch Gäste an einer wissenschaftlichen Sitzung teilnehmen.
IV. Beirat

§ 10

(1) Der Beirat soll nach Möglichkeit einmal im Jahr einberufen werden.

(2) Der Präsident berichtet dem Beirat über die Geschäftsführung und die Finanzlage der Gesellschaft.

 

V. Verleihung der Mitgliedschaft

§ 11

Vorschläge auf Verleihung der Mitgliedschaft sind ohne Namensnennung, jedoch mit dem Hinweis darauf, welcher Universität und Fakultät/Fachrichtung der Vorgeschlagene zuzurechnen ist, in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufzunehmen. Zusätzlich ist mitzuteilen, von welchen Mitgliedern der Vorschlag eingebracht worden ist.

§ 12

Der schriftlich begründete Vorschlag auf Verleihung der Mitgliedschaft samt Schrifttumsverzeichnis des Vorgeschlagenen sowie die Stellungnahme des Vorstandes zu dem Vorschlag sind vor der Mitgliedersammlung eine Woche lang zur Einsichtnahme durch die ordentlichen Mitglieder in der Geschäftsstelle der Gesellschaft und in der Mitgliederversammlung selbst auszulegen.

 

VI. Förderer der Gesellschaft

§ 13

(1) Förderer der Gesellschaft kann werden:

a) jede natürliche Person, die sich zur Zahlung eines einmaligen Beitrages von mindestens DM 2000,- oder eines jährlichen Beitrages von DM 200,- verpflichtet;
b) jede Personenvereinigung, die sich zur Zahlung eines einmaligen Beitrages von mindestens DM 5000,- oder eines jährlichen Beitrages von mindestens DM 500,- verpflichtet.

An die Stelle von Geldzahlungen können auch gleichwertige andere Leistungen materieller Art treten, die für die Gesellschaft von Nutzen sind.

(2) Über die Aufnahme von Förderern entscheidet der Vorstand, der darüber in der Mitgliederversammlung berichtet.

(3) Auf die Förderer findet die Bestimmung des § 9 der Satzung entsprechende Anwendung.

§ 14

Die Förderer der Gesellschaft werden zu den öffentlichen Vortragsveranstaltungen und Tagungen der Gesellschaft eingeladen. Auf Einladung des Präsidenten können sie als Gäste an wissenschaftlichen Sitzungen und Symposien der Gesellschaft teilnehmen. Im übrigen gilt § 16 dieser Geschäftsordnung.

 

VII. Veröffentlichungen der Gesellschaft

§ 15

Die von der Gesellschaft herausgegebenen Publikationen erscheinen in der Reihe "Veröffentlichungen der Joachim Jungius-Gesellschaft der Wissenschaften, Hamburg" oder in einer anderen, dem Inhalt der Veröffentlichung angemessenen Publikationsform. Die Beschlußfassung darüber erfolgt durch den Vorstand (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung).

§ 16

Die ordentlichen Mitglieder und die Förderer der Gesellschaft erhalten auf Wunsch je ein unberechnetes Exemplar der Veröffentlichungen der Gesellschaft.

§ 17

Über die Zahl der Freiexemplare und der unberechneten Sonderdrucke einer Veröffentlichung beschließt der Vorstand (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung).

§ 18

Honorare werden an die Autoren von Veröffentlichungen der Gesellschaft in der Regel nicht gezahlt. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung).