Satzung
für die Verleihung der Joachim Jungius-Medaille und des Joachim Jungius-Preises
(gem. § 1 Abs. 2 der Satzung) vom 28. Januar 1983.

§ 1

Die Joachim Jungius-Medaille wird zur Würdigung herausragender Leistungen in Wissenschaft und Forschung verliehen.

§ 2

(1) Der Joachim Jungius-Preis wird zur Förderung und als besondere Anerkennung wissenschaftlicher Arbeiten vergeben.

(2) Der Preis wird als Urkunde zusammen mit einem Geldbetrag in Höhe von DM 5000,- in freier Folge verliehen.

§ 3

Die Joachim Jungius-Medaille und der Joachim Jungius-Preis werden unabhängig voneinander verliehen.

§ 4

Über die Verleihung der Joachim Jungius-Medaille (§ 1) sowie über die Vergabe des Joachim Jungius-Preises (§ 2) entscheidet auf schriftlich begründeten Vorschlag von drei ordentlichen Mitgliedern die Mitgliederversammlung. Die Vorschläge sind an den Präsidenten zu richten, der sie zunächst dem Vorstand zur Abgabe einer Stellungnahme vorlegt.

§ 5

Die Verleihung der Medaille sowie die Vergabe des Preises erfolgen im Rahmen einer wissenschaftlichen Sitzung oder einer öffentlichen Veranstaltung der Gesellschaft. Der Preisträger soll anläßlich der Verleihung einen Vortrag über seine Forschungsarbeiten halten.